UNSER VEREIN. UNSERE LEIDENSCHAFT!

VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung 

 

der DJK Teutonia Gelsenkirchen-Schalke-Nord e.V. 

 

 

§ 1 Name und Sitz 

 

Der Verein führt den Namen „Deutsche Jugendkraft Teutonia Gelsenkirchen-
Schalke-Nord e.V.“ Er ist gegründet im Jahre 1921, wiedergegründet am 20.August 
1946 als Rechtsnachfolger des durch die NS – Behörde aufgelösten Vereins 
Deutsche Jugendkraft Teutonia Gelsenkirchen-Bismarck-West. 
Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Schalke-Nord und ist im Vereinsregister 
eingetragen. 

 

 

§ 2 Vereinsfarben und Symbol 

 

Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Der Verein führt das DJK-Zeichen. 

 

 

§ 3 Zweck des Vereins 

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der 
Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens. 

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und 
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports; 
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; 
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und 
Vereinsveranstaltungen; 
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, 
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen; 
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, 
Trainern undHelfern; 
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften: 
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des 
körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens; 
i) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zur Förderung des 
Gemeinwohls, 
j) Maßnahmen und Veranstaltung zur Erhaltung und Förderung der 
charakterlichen Entwicklung der Mitglieder. 

 


§ 4 Gemeinnützigkeit 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und 
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
Abgabenordnung. 

 

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet 
werden. 

 

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. 

 

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung 
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 

 

 

§ 5 Fachabteilungen 

 

(1) Der Verein kann auch neben dem Fußball andere Sportarten betreiben und 
hierfür besondere Fachabteilungen einrichten. Die Mitgliederversammlung muss 
hierüber beschließen. 
(2) Voraussetzung für den Beitritt einer Fachabteilung ist die Mitgliedschaft zum 
Hauptverein. 
(3) Die Fachabteilung kann zusätzlich Beiträge und Aufnahmegebühren erheben, 
deren Höhe und Zahlungsweise durch Vorstandsbeschluss festzulegen sind. 
(4) Die Mitglieder der jeweiligen Fachabteilungen wählen mit einfacher Mehrheit 
einen Abteilungsleiter, der dem erweiterten Vorstand angehört. 
(5) Alle Finanzgeschäfte der jeweiligen Fachabteilungen sind Bestandteile der 
Gesamtbuchführung des Vereins; sie werden jedoch über ein besonderes Konto 
und ein besonderes Kassenbuch geführt. Von den Einnahmen einer 
Fachabteilung aus Beiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigem kann der 
Vorstand bis zu 25 % für Zwecke des Hauptvereins bzw. anderer 
Fachabteilungen verwenden. Größere Anschaffungen können nur nach 
vorheriger Zustimmung des Vorstandes getätigt werden. 
(6) Die Abtrennung einer Fachabteilung vom Verein mit dem Ziel, einen eigenen 
Verein zu gründen, ist durch diese Satzung ausgeschlossen. 
(7) Nur die Mitgliederversammlung kann die Schließung einer Fachabteilung 
beschließen. Dafür ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen und 
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

 


§ 6 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, 
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im 
Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3Nr. 26a EStG erhalten. 

 

(3) Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- 
und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen 
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist 
der geschäftsführende Vorstand zuständig. 
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für 
den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte 
vergeben. 

 

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der 
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. 
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. 

 

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen 
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die 
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und 
Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte 
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten 
Aufwandspauschalen festsetzen. 

 

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden 
nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen 
nachgewiesen werden. 

 

(7) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln. 
Der Erlass einer Finanzordnung obliegt dem erweiterten Vorstand. 

 

 

§ 7 Verbandszugehörigkeit 

 

Der Verein ist Mitglied des FLVW, WFV und des DFB. Die Satzungen und 
Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht 
automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als 
Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen 
dieser Verbände. 
Der Verein ist Mitglied im DJK – Verband und steht damit unter dessen Satzung und  
Ordnung. 

 


§ 8 Geschäftsjahr 

 

Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. 

 

 

§ 9 Mitglieder 

 

(1) Der Verein hat: 
a) aktive Mitglieder 
b) passive Mitglieder 
c) Ehrenmitglieder und Förderer 

 

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im 
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am 
Spielbetrieb teilnehmen können. 

 

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter 
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. 
Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 

 

(4) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht 
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennungen erfolgt 
durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. 
Der Ehrenvorsitzende wird wie die Ehrenmitglieder gewählt. 
Er hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen und Vereinsveranstaltungen 
teilzunehmen. Zu den Vorstandssitzungen ist er einzuladen. 

 

(5) Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Körperschaften des 
öffentlichen Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass 
ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen 
einen einmaligen oder laufenden Betrag nach Vereinbarung. 

 

 

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Aufnahmeantrag 
zu erfolgen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. 
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag 
gestellt wird. 

 


§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, an dem Vereinsleben 
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimm- und 
Wahlrecht. 
Jedes Mitglied hat laufende Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe des 
Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 
Beiträge sind Bringschulden.  
Für die pünktliche Zuführung bleibt jedes Mitglied selbst verantwortlich.  
Bei Ableistung des Wehrdienstes entfällt die Beitragspflicht. 

 

 

§ 12 Ende der Mitgliedschaft 

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

 

(2) Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich. 
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 
Er wird zum Ende des Monats wirksam, in dessen Verlauf er erklärt wird. 

 

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen 

 

a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung 
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins 
c) bei Rückstand der Bezahlung der Vereinsbeiträge für mehr als 6 Monate, 
wenn das Mitglied vorher schriftlich gemahnt und dabei auf die Folgen 
hingewiesen worden ist. 

 

Über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein entscheidet der erweiterte 
Vorstand mit 2/3 Mehrheit. 

 

 

§ 13 Organe 

 

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind: 

 

a) die Mitgliederversammlung 
b) der geschäftsführende Vorstand 
c) die Jugendversammlung 

 


§ 14 Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. 

 

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr am Tage der 
Versammlung vollendet haben. 

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und 
Ziele des Vereins. 
Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung 
durch die Mitgliederversammlung: 
a) Satzungsänderungen und -neufassungen 
b) Umgründung des Vereins 
c) Aufnahme eines anderen Vereins 
d) Zusammenschluss mit einem anderen Verein 

 

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der sich auf diese Angelegenheiten 
bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. 

 

(4) Ferner unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung: 
a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, 
b) die Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer oder einzelner ihrer 
 Mitglieder, 
c) die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses, 
 sowie dessen Stellvertreter und 
d) die Bestätigung der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. 

 

§ 15 Ordentlichen und außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

(1) Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab: 

 

a) ordentliche Mitgliederversammlung (mit Beschlussfassung) 
b) ordentliche Mitgliederversammlung (ohne Beschlussfassung) 
c) außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

(2) Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der der Tagesordnung, des 
Zeitpunktes und des Ortes durch E-Mail an die zuletzt vom Mitglied im 
Beitrittsantrag oder elektronisch über vorstand@teutoniaschalke.de mitgeteilten 
E-Mail-Adresse sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins 
(www.teutoniaschalke.de) einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage ab 
Versendung bzw. Veröffentlichung auf der Homepage. Der Zugang gilt mit 
Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins als erfolgt. 

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (mit Beschlussfassung) findet alle zwei 
Jahre statt. Sie hat im dritten Quartal des Jahres zu erfolgen. Der Kassierer hat 
einen Zwischenabschluss zum Ende des Monats vor der Versammlung zu 
erstellen. 

 

(4) Ein Jahr vor bzw. nach der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 
Beschlussfassung findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (ohne 
Beschlussfassung) statt. 

 

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden 
einberufen werden auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf 
schriftlichen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens dem 10. Teil der 
stimmberechtigten Mitglieder. 

 

 

§ 16 Tagesordnung 

 

(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende 
Punkte enthalten: 
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der einzelnen 
Abteilungsleiter 
b) Bericht des Hauptkassierers 
c) Bericht der Kassenprüfer 
d) Entlastung des Vorstandes 
e) Bestimmung des Wahlleiters 
f) Neuwahlen 
g) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses 
und dessen Stellvertreter, 
h) Bestätigung der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung 
i) Verschiedenes 

 

(2) Über die Aufnahme nach der Einberufung der Mitgliederversammlung gestellter 
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung in die Tagesordnung beschließt die 
Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat die bei 
ihm eingegangenen Ergänzungsanträge nach Möglichkeit noch vor der 
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen. 

 

 

§ 17 Versammlungsleitung und Beschlussfassung 

 

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf 
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes 
bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. 

 

(3) Die Wahlen zum Vereinsvorstand, mit Ausnahme des Vorstandsmitgliedes nach 
§ 18 Abs. 1 Bst. e), erfolgen in der Mitgliederversammlung im Wege einer 
einfachen Stimmenmehrheit durch die über 16 Jahre alten Vereinsmitglieder. 
Die Wahl des Vorstandsmitgliedes nach § 18 Abs. 1 Bst. e) erfolgt in durch die 
Jugendversammlung. 

 


(4) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. 
Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird mit 2/3 
Mehrheit der Anwesenden. 

 

(5) Die Beurkundung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse erfolgt 
durch Abfassung eines Beschlussprotokolls, das vom Vorsitzenden und dem 
Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. 

 

 

§ 18 geschäftsführender Vorstand 

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 

 

a) dem 1. Vorsitzenden 
b) dem 2. Vorsitzenden 
c) den beiden gleichberechtigten Geschäftsführern 
d) dem Hauptkassierer 
e) dem Vorsitzenden des Jugendausschusses 

 

(2) Nach außen wird der Verein gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder 
den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des 
geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei 
Jahren gewählt mit der Ausnahme des Mitgliedes nach Abs. 1 Bst. e). 

 

(4) Die Wahl des Vorsitzenden des Jugendausschusses (Mitglied nach § 18 Abs.1 
Bst. e ) erfolgt durch die Jugendversammlung gemäß der derzeit gültigen 
Jugendordnung. 

 

(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder 
anwesend sind. 
Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

 

(7) Der geistliche Beirat wird von einem Pfarrer der am Sitz des Vereins 
zuständigen katholischen Pfarrgemeinde oder eines Pfarrers i.R. bestellt. 

 

 


§ 19 erweiterter Vorstand 

 

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus 

 

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, 
b) dem Abteilungsleiter der Seniorenfussballabteilung (Herren), 
c) dem Abteilungsleiter/leiterin der Damenfussballabteilung, 
d) dem Abteilungsleiter der Altherrenfussballabteilung und 
e) dem Vorsitzenden des Festausschusses. 

 

Die Wahlen der einzelnen Abteilungsleiter erfolgt in den einzelnen Abteilungen 
gemäß dem Wahlmodus für den geschäftsführenden Vorstand. 
Seine Amtszeit entspricht ebenfalls dem des geschäftsführenden Vorstandes. 

 

 

§ 20 Vereinsjugend 

 

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung 
des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des 
Vereins. 

 

(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet 
über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. 

 

(3) Organe der Vereinsjugend sind: 
a) die Jugendversammlung und 
b) der Jugendausschuss 

 

Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist Mitglied des geschäftsführenden 
Vorstandes. 

 

(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des 
Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser 
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser 
Satzung. 

 

 

§ 21 Haftungsausschluss 

 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung 
des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins 
oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht 
durch Versicherungen gedeckt sind. 

 

 


 

§ 22 Austritt aus dem DJK – Verband 

 

Der Austritt des Vereins aus dem DJK – Verband kann nur in einer mit diesem Punkt 
der Tagesordnung 14 Tage im Voraus einberufenen außerordentlichen 
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand ist gehalten, mit der 
Abmeldung beim Verband das Beschlussprotokoll von der Mitgliederversammlung  
vorzulegen und gleichzeitig dem Kreis- und Diözesanverband vom Austrittsbeschluss 
in Kenntnis zu setzen. Zu der Versammlung sind Kreis- und Diözesanverband 
einzuladen. 

 

Dem Verein ist bekannt, dass er mit dem Austritt verpflichtet ist, den DJK – Namen 
abzulegen und Abzeichen und Symbole der DJK, die nach § 12 BGB gesetzlich 
geschützt sind, nicht mehr zu führen. 
Im Falle eines Austritts des Vereins aus dem DJK – Verband fallen Vermögenswerte, 
die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege in katholische Gemeinschaft vom 
Verband, Bistum oder der Pfarrei zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber 
zurück 
zur weiteren Verwendung für Sportpflege in katholischer Gemeinschaft.  

 

 

§ 23 Auflösung 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Punkt der Tagesordnung 14 
Tage im Voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 
Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder 
beschlossen werden. 
Der Vorstand ist gehalten, mit der Abmeldung bei den Verbänden das  
Beschlussprotokoll von der Mitgliederversammlung vorzulegen und gleichzeitig dem 
Kreis- und Diözesanvorstand vom Auflösungsbeschluss Kenntnis zu geben. Zu der 
Versammlung sind Kreis- und Diözesanverband einzuladen. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen 
Zweckes fällt das nach Begleichung etwaigen Schulden vorhandene Vermögen an 
den DJK Diözesanverband Essen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich 
der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 

 

 


 

§ 24 Inkrafttreten 

 

(1) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 
19.08.2018 beschlossen. Durch die Mitgliederversammlung vom 20.05.2022 
wurden Satzungsänderungen beschlossen. 

 

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Die Änderungen treten ebenfalls mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. 

 

 

 

Gelsenkirchen, den 29.07.2022 

 

 

gez. Günter Tolksdorf                               gez. Michael Große 
..........................................                .......................................... 
1. Vorsitzender                                           Geschäftsführer