Vereinssatzung
der DJK Teutonia Gelsenkirchen-Schalke-Nord e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Deutsche Jugendkraft Teutonia Gelsenkirchen-
Schalke-Nord e.V.“ Er ist
gegründet im Jahre 1921, wiedergegründet am
20.August
1946 als Rechtsnachfolger
des durch die NS – Behörde aufgelösten
Vereins
Deutsche Jugendkraft
Teutonia Gelsenkirchen-Bismarck-West.
Der Verein hat seinen Sitz
in Gelsenkirchen-Schalke-Nord und ist im
Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Vereinsfarben und Symbol
Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Der Verein führt das DJK-Zeichen.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe,
der
Erziehung, der Kultur und
des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-
und
Kursbetriebes für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und
Breitensports;
b) die Durchführung eines
leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an
sportspezifischen und auch übergreifenden Sport-
und
Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an
Turnieren und Vorführungen, sportlichen
Wettkämpfen,
e) die Durchführung von
allgemeinen Jugendveranstaltungen und
–maßnahmen;
f) Aus-/Weiterbildung und
Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleiter,
Trainern
undHelfern;
g) die Beteiligung an
Kooperationen, Sport- und
Spielgemeinschaften:
h) Maßnahmen und
Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung
des
körperlichen, seelischen und
geistigen Wohlbefindens;
i) Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen zur Förderung
des
Gemeinwohls,
j) Maßnahmen und
Veranstaltung zur Erhaltung und Förderung
der
charakterlichen Entwicklung
der Mitglieder.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
und
kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der
Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Alle Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet
werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder
haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung
des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.
§ 5 Fachabteilungen
(1) Der Verein kann auch
neben dem Fußball andere Sportarten betreiben
und
hierfür besondere
Fachabteilungen einrichten. Die Mitgliederversammlung
muss
hierüber
beschließen.
(2) Voraussetzung für den
Beitritt einer Fachabteilung ist die Mitgliedschaft
zum
Hauptverein.
(3) Die Fachabteilung kann
zusätzlich Beiträge und Aufnahmegebühren
erheben,
deren Höhe und Zahlungsweise
durch Vorstandsbeschluss festzulegen sind.
(4) Die Mitglieder der
jeweiligen Fachabteilungen wählen mit einfacher
Mehrheit
einen Abteilungsleiter, der
dem erweiterten Vorstand angehört.
(5) Alle Finanzgeschäfte der
jeweiligen Fachabteilungen sind Bestandteile
der
Gesamtbuchführung des
Vereins; sie werden jedoch über ein besonderes
Konto
und ein besonderes
Kassenbuch geführt. Von den Einnahmen einer
Fachabteilung aus Beiträgen,
Aufnahmegebühren und sonstigem kann der
Vorstand bis zu 25 % für
Zwecke des Hauptvereins bzw. anderer
Fachabteilungen verwenden.
Größere Anschaffungen können nur nach
vorheriger Zustimmung des
Vorstandes getätigt werden.
(6) Die Abtrennung einer
Fachabteilung vom Verein mit dem Ziel, einen
eigenen
Verein zu gründen, ist durch
diese Satzung ausgeschlossen.
(7) Nur die
Mitgliederversammlung kann die Schließung einer
Fachabteilung
beschließen. Dafür ist eine
2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen und
stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 6
Vergütung der
Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte
Mitarbeit
(1) Die Vereins- und
Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt,
soweit nicht diese Satzung
etwas anderes bestimmt.
(2) Der geschäftsführende
Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung
im
Rahmen der
Ehrenamtspauschale nach § 3Nr. 26a EStG erhalten.
(3) Der erweiterte Vorstand
kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der
wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins-
und Organämter entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen
Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist
der geschäftsführende
Vorstand zuständig.
Der geschäftsführende
Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der
wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten
für
den Verein gegen eine
angemessene Vergütung oder Honorierung an
Dritte
vergeben.
(4) Der geschäftsführende
Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke
Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche
Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
(5) Im Übrigen haben die
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder
und
Mitarbeiter haben das Gebot
der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte
Vorstand kann durch
Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten
Aufwandspauschalen
festsetzen.
(6) Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
6
Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden
nur gewährt, wenn die
Aufwendung mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen
nachgewiesen
werden.
(7) Einzelheiten kann eine
Finanzordnung regeln.
Der Erlass einer
Finanzordnung obliegt dem erweiterten Vorstand.
§ 7 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des
FLVW, WFV und des DFB. Die Satzungen und
Ordnungen dieser Verbände
werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein
zieht
automatisch die
Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein
als
Mitglied angehört. Die
Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und
Ordnungen
dieser
Verbände.
Der Verein ist Mitglied im
DJK – Verband und steht damit unter dessen Satzung und
Ordnung.
§ 8
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 9 Mitglieder
(1) Der Verein
hat:
a) aktive
Mitglieder
b) passive
Mitglieder
c) Ehrenmitglieder und
Förderer
(2) Aktive Mitglieder sind
Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins
im
Rahmen der bestehenden
Ordnungen nutzen können und/oder am
Spielbetrieb teilnehmen
können.
(3) Für passive Mitglieder
steht die Förderung des Vereins oder
bestimmter
Vereinsabteilungen durch
Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.
Sie nutzen die sportlichen
Angebote des Vereins nicht.
(4) Personen, die sich um
den Verein in besonderer Weise verdient
gemacht
haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennungen
erfolgt
durch Beschluss des
erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
Der Ehrenvorsitzende wird
wie die Ehrenmitglieder gewählt.
Er hat das Recht, an allen
Vorstandssitzungen und
Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen. Zu den
Vorstandssitzungen ist er einzuladen.
(5) Als fördernde Mitglieder
können juristische Personen, Körperschaften
des
öffentlichen Rechts sowie
Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne
dass
ihnen Rechte und Pflichten
aus der Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen
einen einmaligen oder
laufenden Betrag nach Vereinbarung.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Anmeldung zur Aufnahme
in den Verein hat durch schriftlichen
Aufnahmeantrag
zu erfolgen. Bei
minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung
des
gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Über die Aufnahme
entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3
Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem Ersten des Monats, in dem der
Aufnahmeantrag
gestellt wird.
§ 11 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im
Rahmen der Satzung das Recht, an dem
Vereinsleben
teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimm-
und
Wahlrecht.
Jedes Mitglied hat laufende
Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Beiträge sind Bringschulden.
Für die pünktliche Zuführung
bleibt jedes Mitglied selbst verantwortlich.
Bei Ableistung des
Wehrdienstes entfällt die Beitragspflicht.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines
Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich.
Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
Er wird zum Ende des Monats
wirksam, in dessen Verlauf er erklärt wird.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
a) bei schwerem Verstoß
gegen die Vereinssatzung
b) bei unehrenhaftem
Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins
c) bei Rückstand der
Bezahlung der Vereinsbeiträge für mehr als 6
Monate,
wenn das Mitglied vorher
schriftlich gemahnt und dabei auf die Folgen
hingewiesen worden
ist.
Über den Antrag auf
Ausschluss aus dem Verein entscheidet der
erweiterte
Vorstand mit 2/3
Mehrheit.
§ 13 Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende
Vorstand
c) die
Jugendversammlung
§ 14
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
(2) Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr am Tage
der
Versammlung vollendet
haben.
(3) Die
Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden
Aufgaben und
Ziele des
Vereins.
Folgende Angelegenheiten
unterliegen ausschließlich der
Beschlussfassung
durch die
Mitgliederversammlung:
a) Satzungsänderungen und
-neufassungen
b) Umgründung des
Vereins
c) Aufnahme eines anderen
Vereins
d) Zusammenschluss mit einem
anderen Verein
Ein Beschluss der
Mitgliederversammlung, der sich auf diese
Angelegenheiten
bezieht, bedarf einer
Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(4) Ferner unterliegen der
Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung:
a) die Wahl und Entlastung
des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) die Abberufung des
Vorstandes und der Kassenprüfer oder einzelner
ihrer
Mitglieder,
c) die Bestätigung der Wahl
des Vorsitzenden des
Vereinsjugendausschusses,
sowie dessen
Stellvertreter und
d) die Bestätigung der
Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
§ 15 Ordentlichen und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
a) ordentliche
Mitgliederversammlung (mit Beschlussfassung)
b) ordentliche
Mitgliederversammlung (ohne
Beschlussfassung)
c) außerordentliche
Mitgliederversammlung
(2) Die Mitglieder sind vom
Vorstand unter Angabe der der Tagesordnung,
des
Zeitpunktes und des Ortes
durch E-Mail an die zuletzt vom Mitglied im
Beitrittsantrag oder
elektronisch über vorstand@teutoniaschalke.de
mitgeteilten
E-Mail-Adresse sowie durch
Veröffentlichung auf der Homepage des
Vereins
(www.teutoniaschalke.de)
einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage
ab
Versendung bzw.
Veröffentlichung auf der Homepage. Der Zugang gilt
mit
Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins als erfolgt.
(3) Die ordentliche
Mitgliederversammlung (mit Beschlussfassung) findet alle
zwei
Jahre statt. Sie hat im
dritten Quartal des Jahres zu erfolgen. Der Kassierer
hat
einen Zwischenabschluss zum
Ende des Monats vor der Versammlung zu
erstellen.
(4) Ein Jahr vor bzw. nach
der ordentlichen Mitgliederversammlung mit
Beschlussfassung findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung (ohne
Beschlussfassung)
statt.
(5) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen vom
Vorsitzenden
einberufen werden auf
Beschluss des erweiterten Vorstandes oder
auf
schriftlichen mit Gründen
versehenen Antrag von mindestens dem 10. Teil
der
stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 16 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung der
ordentlichen Mitgliederversammlung muss
folgende
Punkte
enthalten:
a) Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes und der
einzelnen
Abteilungsleiter
b) Bericht des
Hauptkassierers
c) Bericht der
Kassenprüfer
d) Entlastung des
Vorstandes
e) Bestimmung des
Wahlleiters
f)
Neuwahlen
g) Bestätigung der Wahl des
Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
und dessen
Stellvertreter,
h) Bestätigung der
Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung
i)
Verschiedenes
(2) Über die Aufnahme nach
der Einberufung der Mitgliederversammlung
gestellter
Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung in die Tagesordnung beschließt
die
Mitgliederversammlung mit
einer ¾ Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat die
bei
ihm eingegangenen
Ergänzungsanträge nach Möglichkeit noch vor
der
Mitgliederversammlung allen
Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 17 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
(1) Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf
die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts
anderes
bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
Jedes Mitglied hat bei der
Abstimmung eine Stimme.
(3) Die Wahlen zum
Vereinsvorstand, mit Ausnahme des Vorstandsmitgliedes
nach
§ 18 Abs. 1 Bst. e),
erfolgen in der Mitgliederversammlung im Wege
einer
einfachen Stimmenmehrheit
durch die über 16 Jahre alten
Vereinsmitglieder.
Die Wahl des
Vorstandsmitgliedes nach § 18 Abs. 1 Bst. e) erfolgt in durch
die
Jugendversammlung.
(4) Wahlen werden
grundsätzlich in geheimer Abstimmung
durchgeführt.
Abstimmung durch Handzeichen
genügt, wenn diese beantragt wird mit 2/3
Mehrheit der
Anwesenden.
(5) Die Beurkundung der in
der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
erfolgt
durch Abfassung eines
Beschlussprotokolls, das vom Vorsitzenden und
dem
Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist.
§ 18 geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1.
Vorsitzenden
b) dem 2.
Vorsitzenden
c) den beiden
gleichberechtigten Geschäftsführern
d) dem
Hauptkassierer
e) dem Vorsitzenden des
Jugendausschusses
(2) Nach außen wird der
Verein gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden
oder
den 2. Vorsitzenden zusammen
mit einem weiteren Mitglied des
geschäftsführenden
Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei
Jahren gewählt mit der
Ausnahme des Mitgliedes nach Abs. 1 Bst. e).
(4) Die Wahl des
Vorsitzenden des Jugendausschusses (Mitglied nach § 18
Abs.1
Bst. e ) erfolgt durch die
Jugendversammlung gemäß der derzeit gültigen
Jugendordnung.
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei der
Vorstandsmitglieder
anwesend
sind.
Er fasst alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
(7) Der geistliche Beirat
wird von einem Pfarrer der am Sitz des
Vereins
zuständigen katholischen
Pfarrgemeinde oder eines Pfarrers i.R. bestellt.
§ 19 erweiterter
Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes,
b) dem Abteilungsleiter der
Seniorenfussballabteilung (Herren),
c) dem
Abteilungsleiter/leiterin der
Damenfussballabteilung,
d) dem Abteilungsleiter der
Altherrenfussballabteilung und
e) dem Vorsitzenden des
Festausschusses.
Die Wahlen der einzelnen
Abteilungsleiter erfolgt in den einzelnen
Abteilungen
gemäß dem Wahlmodus für den
geschäftsführenden Vorstand.
Seine Amtszeit entspricht
ebenfalls dem des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 20 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins
ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur
Vollendung
des 18. Lebensjahres und ist
zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins
führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet
über die ihr durch den
Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
(3) Organe der Vereinsjugend
sind:
a) die Jugendversammlung
und
b) der
Jugendausschuss
Der Vorsitzende des
Jugendausschusses ist Mitglied des
geschäftsführenden
Vorstandes.
(4) Das Nähere regelt die
Jugendordnung, die von der Jugendversammlung
des
Vereins beschlossen wird.
Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser
Satzung nicht widersprechen.
Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser
Satzung.
§ 21 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für
Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung
des Sports, bei Benutzung
von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des
Vereins
oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und
Verluste nicht
durch Versicherungen gedeckt
sind.
§ 22 Austritt aus dem DJK – Verband
Der Austritt des Vereins aus
dem DJK – Verband kann nur in einer mit diesem
Punkt
der Tagesordnung 14 Tage im
Voraus einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit
3/4 Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte
der
stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Der Vorstand ist gehalten, mit
der
Abmeldung beim Verband das
Beschlussprotokoll von der Mitgliederversammlung
vorzulegen und gleichzeitig
dem Kreis- und Diözesanverband vom
Austrittsbeschluss
in Kenntnis zu setzen. Zu
der Versammlung sind Kreis- und
Diözesanverband
einzuladen.
Dem Verein ist bekannt, dass
er mit dem Austritt verpflichtet ist, den DJK –
Namen
abzulegen und Abzeichen und
Symbole der DJK, die nach § 12 BGB
gesetzlich
geschützt sind, nicht mehr
zu führen.
Im Falle eines Austritts des
Vereins aus dem DJK – Verband fallen
Vermögenswerte,
die dem Verein zum Zwecke
der Sportpflege in katholische Gemeinschaft
vom
Verband, Bistum oder der
Pfarrei zur Verfügung gestellt wurden, an den
Geber
zurück
zur weiteren Verwendung für
Sportpflege in katholischer Gemeinschaft.
§ 23 Auflösung
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer mit diesem Punkt der Tagesordnung
14
Tage im Voraus einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
3/4
Mehrheit bei Anwesenheit
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder
beschlossen
werden.
Der Vorstand ist gehalten,
mit der Abmeldung bei den Verbänden das
Beschlussprotokoll von der
Mitgliederversammlung vorzulegen und gleichzeitig
dem
Kreis- und Diözesanvorstand
vom Auflösungsbeschluss Kenntnis zu geben. Zu
der
Versammlung sind Kreis- und
Diözesanverband einzuladen.
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen
Zweckes fällt das nach
Begleichung etwaigen Schulden vorhandene Vermögen
an
den DJK Diözesanverband
Essen mit der Auflage, es unmittelbar und
ausschließlich
der Jugendarbeit zur
Verfügung zu stellen.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Satzung
wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins
am
19.08.2018 beschlossen.
Durch die Mitgliederversammlung vom
20.05.2022
wurden Satzungsänderungen
beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Änderungen treten
ebenfalls mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Gelsenkirchen, den 29.07.2022
gez. Günter
Tolksdorf
gez. Michael Große
..........................................
..........................................
1.
Vorsitzender
Geschäftsführer